Sachverhalt

Die [X.] & Co., eine Kollektivgesellschaft mit Sitz in [Y.] , bezweckt den Handel mit Herren- und Damenkonfektion sowie verwandten Produkten. Die Gesellschaft war ursprünglich im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen als Steuerpflichtige eingetragen. Im Jahr 1983 wurden die [X.] -Betriebe umstrukturiert, und die [X.] -Kleidung AG wurde als Grossistin in das Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen eingetragen, während die [X.] & Co. per 31. Dezember 1983 aus diesem Register gestrichen wurde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte im April 1997 eine Kontrolle bei der [X.] & Co. und bei der [X.] -Kleidung AG durch und gelangte zur Auffassung, dass die Voraussetzungen, unter denen die Löschung der [X.] & Co. und die Eintragung der [X.] -Kleidung AG im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen vorgenommen wurden, nicht mehr gegeben seien. Sie verfügte daher die Wiedereintragung der [X.] & Co. in das Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen rückwirkend auf den 1. Januar 1992 und verpflichtete die Firma, für die Steuerperioden 1. Quartal 1992 bis 4. Quartal 1994 Fr. 43'087.-- Warenumsatzsteuer zu bezahlen.

Die [X.] & Co. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2002 aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zulässig erklärt, da die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Lagerentsteuerung nicht erfüllt sind, da die Eidgenössische Steuerverwaltung die von der Beschwerdeführerin den steuerpflichtigen Lieferanten entrichteten Warenumsatzsteuern in der betreffenden Ergänzungsabrechnung berücksichtigt hat.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht die Differenz zwischen dem…