Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] war seit 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und erbrachte Verwaltungsrats-Dienstleistungen gegenüber verschiedenen Gesellschaften. Er rechnete die Mehrwertsteuer vorbehaltlos ab, basierend auf der damaligen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die die Tätigkeit als Verwaltungsrat als selbständige, mehrwertsteuerpflichtige Erwerbstätigkeit betrachtete.
Im Jahr 2000 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und erkannte, dass die Tätigkeit als Verwaltungsrat eine unselbständige, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Erwerbstätigkeit darstellt. [A.] beantragte daraufhin die Rückerstattung der von ihm bezahlten Mehrwertsteuer für die Jahre 1995 bis 1999.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies den Antrag ab, und [A.] führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, die die Beschwerde teilweise guthiess. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte ihrerseits Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerden vereinigte und die Frage der Rückerstattung von Mehrwertsteuer bei vorbehaltloser Bezahlung zu klären hatte.
Erwägungen
1. Grundsatz der Rückerstattung von nicht geschuldeten Steuern
Das Bundesgericht stellte fest, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dieser Grundsatz gilt auch im Abgaberecht, wo der Staat eine Steuer nur in Anspruch nehmen darf, soweit diese im Gesetz vorgesehen ist.
2. Rückerstattung von Mehrwertsteuer bei vorbehaltloser Bezahlung
Das Bundesgericht entschied, dass die vorbehaltlose Bezahlung von Mehrwertsteuer einer Rückerstattung entgegensteht, da der Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Deklaration und Bezahlung der Steuer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er bereit ist, die von ihm als geschuldet betrachtete Steuer zu bezahlen.
3. Keine Rückerstattung bei vorbehaltloser Bezahlung
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rückerstattung von Mehrwertsteuer bei…