Art. 50 MWSTV
Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. b. Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. c. Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. d. Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise. e. Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. f. Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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6 Zitierungen
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6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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