Sachverhalt

Die Steuerpflichtige [X.] ist Eigentümerin einer 4 1/2-Zimmerwohnung in einer Liegenschaft in [A.] . Die Liegenschaft ist in 15 Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt. Zwischen den Ladenräumlichkeiten im Erdgeschoss befand sich eine zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Passage, die gegen die Hauptstrasse hin nach vorne offen war und als Eingang zu den beiden Läden diente. [Y.] beabsichtigte, die durch die Passage getrennten Läden unter Einbezug der Passage zusammenzulegen. Am 25. März 1996 wurde in einer Stockwerkeigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, [Y.] die Passage mittels eines langfristigen Mietvertrages zur Nutzung zu überlassen und ihm bauliche Veränderungen zu gestatten. [X.] focht diesen Beschluss beim zuständigen Bezirksgericht an. Nachdem [Y.] bereits mit Umbauten begonnen hatte, intervenierte [X.] am 17. September 1996 auch gegen die von der Gemeinde insoweit erteilte Baubewilligung.

Am 19. November 1996 vereinbarte [Y.] mit [X.] , dass sie unter anderem einer Übertragung der alleinigen Nutzung an der erwähnten Passage zustimme und ihre noch hängige Anfechtungsklage zurückziehen werde. Im Gegenzug verpflichtete sich [Y.] zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 300'000.-- an [X.] . In der Folge räumte die Stockwerkeigentümergemeinschaft [Y.] gegen eine einmalige Zahlung von Fr. 80'000.-- eine Dienstbarkeit an der Passage ein. [X.] zog ihre Anfechtungsklage zurück und genehmigte auch die baulichen Änderungen, worauf sie die ihr von [Y.] versprochenen Fr. 300'000.-- erhielt.

Die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden rechnete den Betrag von Fr. 300'000.-- dem für die Kantons- und direkte Bundessteuer 1999/2000 deklarierten steuerpflichtigen Einkommen von [X.] hinzu und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 4. April 2001. [X.] erhob dagegen Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das die Beschwerde abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verfahren 2A.88/2002, 2A.89/2002 und 2P.55/2002 vereinigt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.88/2002 teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001 wurde in Dispositiv Ziffer 4 aufgehoben und die Kosten für das Bundessteuerverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Höhe von Fr. 3'099.-- [X.] auferlegt.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Betrag von Fr. 300'000.--, den [Y.] der Steuerpflichtigen geleistet…