Sachverhalt
Der Beschwerdegegner, ein Schweizer Bürger, heiratete 1985 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Er liess seine drei Kinder aus einer früheren Beziehung im Heimatland zurück. Nach der Scheidung 1992 heiratete er erneut und erhielt 1995 die Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau verstarb 1999 und er heiratete 2002 erneut. Der Beschwerdegegner beantragte den Nachzug seines Sohnes [A.] , der 17 Jahre alt war.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte den Antrag ab, da es an einer wesentlichen Veränderung in den Betreuungsverhältnissen fehle. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid auf und bewilligte den Nachzug. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zum Schluss, dass das IMES zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Es stellte fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch zur Verfügung steht, um geltend zu machen, die kantonale Rechtsmittelinstanz habe das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung in Verletzung von Bundesrecht bejaht.
Das Bundesgericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte, ob ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug des Sohnes des Beschwerdegegners besteht. Es stellte fest, dass der Sohn des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Nachzug zu seinem Schweizer Vater besitzt, jedoch nicht mehr auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann, da er das Mündigkeitsalter erreicht hat.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Rekursgericht zu Unrecht einen analogen Rechtsanspruch auf Nachzug hergeleitet hat. Es stellte fest, dass der…