Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Kadermitglied bei der Ciba Spezialitätenchemie AG, hatte in den Jahren 1997 und 1998 Einzahlungen in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (sog. Suplessa-Versicherung) geleistet. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hatte diese Einzahlungen nur teilweise zum Abzug zugelassen. Der Beschwerdeführer hatte dagegen Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft erhoben, die jedoch dem Beschwerderückzug nicht stattgegeben und die Abzüge vollumfänglich ausgeschlossen hatte.

Der Beschwerdeführer hatte gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Pflichtige für die Veranlagungsperiode 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 470'800.-- zu veranlagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Steuerrekurskommission dem Beschwerderückzug des Beschwerdeführers stattgeben musste. Das Gericht hat festgestellt, dass die Steuerrekurskommission nach Art. 142 Abs. 4 DBG die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren hat und dass die reformatio in peius nur dann Vorrang vor einem eventuellen Rückzug der Beschwerde haben soll, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung bei der Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt.

Das Gericht hat weiterhin die Frage…