Sachverhalt

Die Parteien heirateten 1967 und wurden 1998 geschieden. Der Ehemann war seit 1969 einer Pensionskasse angeschlossen, während die Ehefrau keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte. Im Zeitpunkt der Scheidung war der Ehemann teilinvalid und bezieht eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Das Kantonsgericht hat der Ehefrau eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuerkannt und ihr von der dem Ehemann verbliebenen Austrittsleistung zwei Drittel (Fr. 42'000.-) übertragen.

Der Ehemann beantragt, von einem Vorsorgeausgleich ganz abzusehen. Die Ehefrau hält die getroffene Lösung für gerecht und ausgewogen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ausschließlich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB geschuldet ist. Die angemessene Entschädigung ist auf der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse festzusetzen.

Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen könnte. Die angemessene Entschädigung kann durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt werden. Die Form der Abgeltung ist im Gesetz nicht geregelt, aber nach Art. 22b FZG kann…