Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Berufung der [X. AG] (Beklagte) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. November 2001 zu entscheiden. Der Kläger, R. [H.] , und seine damalige Ehefrau unterhielten eine Bankverbindung zur Beklagten. Nach der Trennung der Eheleute wurden vom Konto der Ehefrau DM 450'000.-- auf ein Konto des Klägers übertragen. Im Mai 1997 erhielt die Beklagte ein Schreiben, das den Kläger als Absender angab und die Überweisung des Restbetrags auf das Konto der Ehefrau anwies. Die Unterschrift auf dem Schreiben war jedoch gefälscht. Die Beklagte überwies den Betrag und löste später auch eine gebundene Treuhandanlage auf, um den Betrag dem Konto der Ehefrau gutzuschreiben.

Der Kläger klagte gegen die Beklagte und verlangte die Rückerstattung des Betrags. Das Bezirksgericht Arlesheim und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft gaben dem Kläger Recht. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, dass sie ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt habe und dass der Kläger die Fälschung der Unterschrift auf dem Schreiben hätte erkennen müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung und kam zu dem Schluss, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatte, indem sie die Überweisungen ohne vorherige Verifizierung der Identität des Auftraggebers und ohne Beachtung der Auffälligkeiten beim Zahlungsauftrag durchgeführt hatte. Die Beklagte hatte ihre Risiken auf den Kunden überwälzt, ohne dass dies gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz das Ermessen bei der Beurteilung des Verschuldens der Beklagten nicht überschritten hatte und dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hatte. Die Beklagte hatte die Fälschung der Unterschrift auf dem Schreiben nicht erkannt…