Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] war seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und erbrachte Verwaltungsrats-Dienstleistungen gegenüber verschiedenen Gesellschaften. Er rechnete in den Jahren 1995 bis 2000 für seine Verwaltungs- und Stiftungsratshonorare die Mehrwertsteuer vorbehaltlos ab, entsprechend der damals massgebenden Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 erkannt hatte, dass das Erbringen von Leistungen durch einen Verwaltungsrat eine unselbständige, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Erwerbstätigkeit darstellt, beantragte [A.] die Rückerstattung der bezahlten Steuern.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies das Rückerstattungsgesuch ab, und auch die Eidgenössische Steuerrekurskommission wies die Beschwerde ab. [A.] führte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben und die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, ihm die bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob dem Beschwerdeführer die von ihm bezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet werden muss, nachdem das Bundesgericht erkannt hatte, dass das Erbringen von Leistungen durch einen Verwaltungsrat eine unselbständige, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegende Erwerbstätigkeit darstellt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorbehaltlose Bezahlung der Steuer einer Rückerstattung entgegensteht, da der Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Deklaration und Bezahlung der Steuer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er bereit ist, die von ihm als geschuldet betrachtete Steuer zu bezahlen. Eine Rückerstattung kommt nur in Frage, wenn der Steuerpflichtige die nach der früheren Praxis geschuldete Steuer rechtswirksam angefochten oder nur unter Vorbehalt bezahlt hat.
Das…