Sachverhalt
Die [X. GmbH] in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin, und die [Y.] Corporation, Klägerin und Berufungsbeklagte, stritten über die Abberufung des Liquidators [A.] . Die [Y.] Corporation stellte beim Bezirksgericht Bülach das Gesuch, [A.] als Liquidator der [X. GmbH] abzuberufen und eine unabhängige Drittperson als Liquidator zu ernennen. Das Bezirksgericht entschied, [A.] als Geschäftsführer und Liquidator der Beklagten abzuberufen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.
Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Klage auf Abberufung des Liquidators abzuweisen. Die Klägerin beantragte, auf die Berufung nicht einzutreten oder sie abzuweisen und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Berufungsfähigkeit des Entscheids und stellte fest, dass die erste Voraussetzung, nämlich dass der angefochtene Entscheid eine Zivilrechtsstreitigkeit betrifft, erfüllt war. Es ging weiterhin davon aus, dass es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG handelte, da das kantonale Gericht endgültig über den streitigen Anspruch entschieden hatte.
Das Bundesgericht überprüfte die Entscheidung der Vorinstanz, ob das Verhalten von [A.] als wichtiger Grund für dessen Abberufung im Sinne von Art. 741 Abs. 2 OR zu werten ist. Es stellte fest, dass die…