Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, der die Aufwertung einer Beteiligung an der [R.] Trading AG durch die [R.] Investment Group (vormals [R.] Holding AG) für steuerliche Zwecke abgelehnt hatte. Die [R.] Holding AG hatte am 21. November 1994 die Beteiligung an der [R.] Trading AG für Fr. 250'000.-- übernommen und am 18. Juli 1995 den Verkehrswert der Beteiligung auf Fr. 2'000'000.-- bewertet. Die Gesellschaft erhöhte daraufhin den Aktivbuchwert der Beteiligung per 31. August 1995 um Fr. 1'750'000.-- und buchte dies in einem Passivkonto "Aufwertungsreserve".
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte die Aufwertung abgelehnt, da sie gegen zwingende handelsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften verstosse. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2000 zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Aufwertung der Beteiligung gegen zwingende handelsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften verstösst. Es stellte fest, dass die handelsrechtlichen Buchungs- und Bewertungsgrundsätze Höchstwerte festlegen und die Betriebswirtschaftslehre nach den "richtigen" Werten sucht, während das Steuerrecht auf die Erfassung des periodengerechten Gewinnes und die Festlegung von Bewertungsuntergrenzen abzielt.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die von der Gesellschaft vorgenommene Bilanzkorrektur nicht gegen zwingende handelsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften verstösst. Die Offenlegung einer verdeckten Kapitaleinlage bewirkt eine Verbreiterung der Eigenkapitalbasis und somit…