Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.S.] und [B.S.] , wurden von der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Glarus für die Jahre 1997 und 1998 besteuert. Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die Aktien der [Y. AG] , die [A.S.] von der [X. AG] gekauft hatte, unterpreislich verkauft worden waren, was zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär in der Höhe von Fr. 138'400.-- geführt habe. Dieses ausserordentliche Einkommen unterliege einer Jahressteuer. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache und Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurden.
Im Jahr 1998 erhielt [A.S.] Dividenden von der [X. AG] und der [Y. AG] in der Höhe von Fr. 420'000.--. Die Steuerverwaltung betrachtete diese Zahlungen als ausserordentliches Einkommen und unterwarf sie einer Jahressteuer. Die Beschwerdeführer erhoben auch hiergegen Einsprache und Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurden.
Die Beschwerdeführer legten Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten, die Urteile des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die geldwerte Leistung, die [A.S.] im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der [Y. AG] ausgerichtet worden war, einer Sonderveranlagung unterliegt. Es stellte fest, dass die Aufzählung der Einkünfte in Art. 47 DBG abschliessend ist und dass die geldwerte Leistung nicht unter die in Art. 47 DBG genannten Einkünfte fällt.
Das Bundesgericht prüfte weiter, ob die Dividenden von Fr. 420'000.--, die [A.S.] im Jahr 1998 von der [X. AG] und der [Y. AG] bezogen hatte, einer Sonderveranlagung unterliegen. Es stellte fest, dass diese Tatsache nicht dazu führt, dass eine Jahressteuer zu erheben ist, da das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer nicht generell alle ausserordentlichen Einkünfte erfasst, sondern nur die in Art. 47 DBG ausdrücklich genannten.
Das Bundesgericht entschied, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden…