Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete 1990 eine Schweizer Bürgerin und erhielt 1996 die Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau 1997 heiratete er seine erste Ehefrau wieder und beantragte den Nachzug seiner türkischen Ehefrau. Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, da er die Behörden über den Zustand seiner Ehe getäuscht hatte.
Der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über den Zustand seiner Ehe getäuscht hatte, indem er die Tatsache verschwiegen hatte, dass seine Ehefrau bereits seit einem Jahr wieder bei ihrem Lebenspartner wohnte. Dieser Täuschung stellt einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 4 ANAG dar.
Das Bundesgericht befand, dass der Widerruf der…