Sachverhalt

Am 12. Januar 1998 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe von [J.R.] und [R.R.] . Das Gericht stellte den gemeinsamen Sohn unter die elterliche Gewalt der Mutter und räumte dem Vater ein grosszügiges Besuchsrecht ein. Am 15. Juli 1998 klagte die Mutter beim Bezirksgericht Winterthur gegen den Vater mit dem Begehren, das Besuchsrecht zu sistieren oder abzuändern. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich entschieden, dass der Vater den Sohn am ersten bzw. zweiten und vierten Sonntag jeden Monats besuchen durfte, wobei ausgefallene Besuchstage nicht nachgeholt werden konnten.

Der Vater legte Berufung beim Bundesgericht ein und beantragte, ausgefallene Besuchstage nachzuholen, ausser wenn der Sohn krank war. Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Abänderung des Besuchsrechts durch das Obergericht rechtmäßig war. Es stellte fest, dass die Frage, ob ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können, gesetzlich nicht geregelt ist. Die Lehre ist sich nicht einig, ob solche Tage grundsätzlich nachzuholen sind oder nur, wenn sie aus Gründen nicht haben wahrgenommen werden können, die der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Obhutsberechtigte zu vertreten haben.

Das Bundesgericht entschied, dass das Obergericht bei seiner Entscheidung, ausgefallene Besuchstage nicht nachzuholen zu lassen, nicht von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist. Es hat die Tatsachen berücksichtigt,…