Sachverhalt
Die [X. AG] , ein Versand- und Warenhaushandel, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgefordert, eine Aufstellung über Erträge aus Mahngebühren einzureichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastete der [X. AG] die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 3'655.-- für Erträge aus Mahngebühren für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996. Die [X. AG] bestritt die Nachbelastung und führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, die die Beschwerde abwies.
Die [X. AG] führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin nebst dem Barkaufpreis eingenommenen Beträge nicht zum steuerbaren Entgelt zu rechnen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Teilzahlungszuschläge und Mahngebühren, die die [X. AG] von ihren Kunden erhebt, zum steuerbaren Entgelt gehören. Es stellte fest, dass die Teilzahlungszuschläge eine Nebenleistung darstellen, die mit der Hauptleistung der Warenlieferung eng zusammenhängt und diese ergänzt.
Das Gericht befand, dass die Teilzahlungszuschläge mehrwertsteuerrechtlich als zum Entgelt gehörend betrachtet werden müssen, da sie den Ersatz für die durch den Teilzahlungsplan entstehenden Verwaltungs- und Kapitalkosten sowie Kosten für die Werbung und Bekanntmachung der Teilzahlungsmöglichkeiten darstellen.
Das Bundesgericht wies auch die Argumentation der [X. AG] zurück, dass die Teilzahlungszuschläge als selbständige Hauptleistung betrachtet werden müssten, da sie den Kunden die Möglichkeit bieten, die Rechnungen zu…