Sachverhalt
Die Parteien heirateten 1967 und haben zwei Kinder. Nach 25 Ehejahren trennten sie sich 1992. Die Klägerin machte 1993 das Verfahren auf Ehescheidung rechtshängig, und der Beklagte beantragte widerklageweise ebenfalls die Scheidung. Das Bezirksgericht schied die Ehe und verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen. Das Obergericht bestätigte die Scheidung und legte den Vorsorgeausgleich und die Güterrechtsforderung der Klägerin fest.
Die Klägerin beantragte vor dem Bundesgericht eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags und eine Sicherstellung im Umfang von Fr. 150'000.--. Sie verlangte auch die Übertragung der Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des Beklagten auf ihr Freizügigkeitskonto.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Obergericht zu Recht nicht auf den Antrag der Parteien eingetreten ist, die Ehe nach neuem Recht zu scheiden. Die Frage des Zerrüttungsverschuldens ist für die Scheidung auf Klage und Widerklage hin durch das Inkrafttreten des neuen Rechts bedeutungslos geworden.
Das Bundesgericht bestätigte auch die Entscheidung des Obergerichts betreffend den Vorsorgeausgleich. Der Stichtag für die Berechnung der Austrittsleistung war der 1. Dezember 2000, und die Klägerin hatte diesen Stichtag nicht angefochten.
Das Bundesgericht entschied weiter, dass das Obergericht den angemessenen Beitrag, den der Beklagte an die Klägerin zu leisten hat, weder nach einer…