Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.Z.] , ersuchte die Schulpflege [X.] um Übernahme der Kosten für die letzten drei Schuljahre ihres Sohnes [C.Z.] am Institut für Weiterbildung in Wetzikon (IWW) und um Übernahme der weiteren Schulungskosten an der Neuen Schule Zürich. Der Sohn hatte eine Sprachstörung, die erst im Jahr 1999 diagnostiziert wurde. Die Schulpflege [X.] wies das Gesuch ab, da sie keine Möglichkeit gehabt hatte, die Notwendigkeit einer Sonderschulmassnahme und die Richtigkeit der Schulung zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin gelangte an die Bezirksschulpflege Meilen, die den Rekurs abwies. Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ebenfalls ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9, 19 und 29 Abs. 2 BV.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die kantonale Instanz den Anspruch auf Sonderschulung nach Art. 19 BV verletzt hat. Es stellte fest, dass die Zürcher Schulgesetzgebung den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sonderschulung grundsätzlich verfassungskonform umsetzt. Die Frage, ob Sonderschulmassnahmen indiziert sind, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz keine Willkür begangen hat, als sie feststellte, dass…