Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [Z.] , legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts [A.] Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Nachdem ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 80'000.-- angesetzt worden war, stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident des Obergerichts wies das Gesuch ab und erneuerte die Kostenvorschussverfügung. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Präsidialentscheids und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die kantonale Steuerverwaltung den Arrest nicht rechtzeitig prosequiert habe und dass die Betreibung auf Pfandverwertung nichtig sei. Sie behauptet auch, dass die Steuerverwaltung nie ein Pfand besessen habe und dass die Betreibung auf Pfandverwertung im Konkurs des Schuldners ausgeschlossen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Rechtsgrundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Inhalt der Anspruchsvoraussetzung "Aussichtslosigkeit" und die Bedeutung der Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geprüft. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur Bedürftigkeit nicht substantiiert hat und dass die Frage ihrer Bedürftigkeit letztlich offen gelassen werden kann.
Das Bundesgericht hat auch die Erfolgsaussichten der Berufung geprüft und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht substantiiert hat. Es hat auch die Begründung des Obergerichtspräsidenten zur Verneinung der Erfolgsaussichten der…