Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Schweizer Bürger, hatte seine ausländische Tochter nach seiner Auswanderung aus der Türkei bei ihrer Mutter zurückgelassen. Nachdem er das Schweizer Bürgerrecht erlangt hatte, beantragte er die Einreisebewilligung für seine Tochter. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Entscheidung.

Die Tochter des Beschwerdeführers reiste mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und lebte bei ihrem Vater. Der Vater beantragte erneut die Einreisebewilligung für seine Tochter, die jedoch abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, da keine vorrangige Beziehung zwischen der Tochter und ihrem Vater bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Tochter des Beschwerdeführers Anspruch auf Familiennachzug hat. Es stellte fest, dass die Tochter als minderjähriges Kind eines Schweizers grundsätzlich Anspruch auf Nachzug hat, jedoch nur wenn sie eine vorrangige Beziehung zu ihrem Vater unterhält.

Das Gericht prüfte, ob die Tochter eine vorrangige Beziehung zu ihrem Vater unterhält, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die Tochter war bei ihrer Mutter in der Türkei aufgewachsen und hatte nur sporadischen Kontakt zu ihrem Vater. Das Gericht befand, dass die Tochter keine wesentliche Veränderung in ihren Betreuungsverhältnissen geltend machen kann, die einen Nachzug zu ihrem Vater rechtfertigen würde.

Das Gericht diskutierte auch die Frage, ob die Regelung des…