Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, lebte seit seinem 9. Lebensjahr in der Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Er war wiederholt straffällig geworden, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten und Vermögensdelikten, und wurde zu mehreren Gefängnisstrafen verurteilt. Die Fremdenpolizei des Kantons Bern verfügte schließlich seine Ausweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten.
Der Beschwerdeführer hatte mehrere Therapien und Entziehungskuren unternommen, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden, aber ohne langfristigen Erfolg. Seit Juli 1998 nahm er an der ärztlich kontrollierten Drogenabgabe (KODA-1) teil und arbeitete zu 50% in einer Velorecyclingwerkstätte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden war, aber auch, dass er seit seiner Teilnahme an der kontrollierten Drogenabgabe strafrechtlich nicht mehr verfolgt worden war. Das Gericht befand, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, zwar noch besteht, aber nicht so gross ist, wie von der Vorinstanz angenommen.
Das Gericht wog das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegen dessen privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben, ab. Es befand, dass die Therapie, welcher sich der Beschwerdeführer unterzieht, erfolgreich verläuft und dass er…