Sachverhalt

Die Beklagten, [A.M.] und [H.M.] , mieteten am 1. Juni 1996 von der Klägerin, [C. SA] , eine 3 1/2-Zimmer-Attikawohnung und zwei Autoeinstellplätze. Nach einem Einbruch in die Wohnung am ersten Tag nach dem Einzug, kündigten die Beklagten das Mietverhältnis vorzeitig auf den 31. August 1996. Die Klägerin akzeptierte diese Kündigung nicht und verlangte den Mietzins für die Wohnung und die Garagenplätze bis zum regulären Kündigungstermin.

Das Mietgericht und das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klägerin Recht und verpflichteten die Beklagten, den geforderten Betrag zu bezahlen. Die Beklagten erhoben dagegen Berufung ans Bundesgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Berufung gutzuheissen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung gültig ist. Es hat festgestellt, dass die Beklagte 1 unter dem Eindruck des Einbruchs in eine ernsthafte psychische Krise geriet und in ihrer Wohnung unter panikartigen Angstgefühlen litt. Dies stellt einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 266g Abs. 1 OR dar.

Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Argumentation des Obergerichts, dass es der Beklagten 1 obliege, sich einer (spezial-)fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, nicht überzeugt. Die Entscheidung, ob und wie man sich medizinisch behandeln lassen will, liegt im Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und kann nicht durch das Interesse des Vermieters an der Einhaltung des Mietvertrages beeinflusst werden.

Das Bundesgericht hat daher entschieden, dass die von den Beklagten ausgesprochene ausserordentliche Kündigung gültig ist und das Mietverhältnis…