Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kantonale Steueramt Zürich haben Beschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich eingereicht. Diese hatte entschieden, dass der Nominalwertgewinn, den [R.A.] aus der Quasifusion und anschliessenden Absorption der [X. AG] und der [Z. AG] erzielt hatte, nicht steuerbar sei.

[R.A.] war Aktionär der [X. AG] und der [Z. AG] . Im Jahr 1992 verpflichteten sich die Aktionäre, ihre Aktien an die [Y. AG] zu übertragen. Als Gegenleistung erhielten sie Aktien der [V. AG] , die durch die Fusion von drei Tochtergesellschaften der [Y. AG] gebildet wurde. Im Jahr 1993 absorbierte die [V. AG] die [X. AG] und die [Z. AG] .

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kantonale Steueramt Zürich sind der Meinung, dass der Nominalwertgewinn steuerbar sei, da er als Vermögensertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zu qualifizieren sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Fall wie folgt bewertet

Die Quasifusion und die anschliessende Absorption sind zwei separate Vorgänge, die jedoch wirtschaftlich gesehen als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind. Der Nominalwertgewinn, der aus der Quasifusion resultiert, ist steuerbar, da er als Vermögensertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zu qualifizieren ist.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Quasifusion und die Absorption Teil eines gesamthaften und längerfristigen Interessenausgleichs zwischen den Aktionären und der übernehmenden Gesellschaft waren. Der Umweg über die Quasifusion war…