Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von zwei Therapeuten ([X.] und [Y.] ) zu entscheiden, die wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) verurteilt worden waren. Die Therapeuten hatten an einer dreitägigen körperorientierten Gruppentherapie (primärorientierte Körpertherapie) teilgenommen, bei der ein Patient ([A.] ) starb. Die Therapeuten hatten den Patienten während der Therapie körperlich eingeengt und nicht auf seine verbalen und nonverbalen Signale reagiert, obwohl er offensichtlich in einer gesundheitsbedrohenden Situation war.

Das Obergericht des Kantons Aargau hatte die Therapeuten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und sie zu je sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Die Therapeuten hatten gegen das Urteil Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass sie keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hätten und dass der Tod des Patienten nicht vorhersehbar gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Therapeuten eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatten. Die Therapeuten hätten die Gefahr des Erfolgseintritts angesichts der deutlichen Hinweise für eine gesundheitsbedrohende Situation erkennen können und müssen. Sie hätten spätestens nach dem ersten Ruf des Patienten von ihm ablassen und die Therapie abbrechen müssen, um eine gesundheits- und lebensbedrohende Lage zu vermeiden.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Therapeuten ihre Überwachungs- und Fürsorgepflichten ungenügend nachgekommen waren, indem sie die genannten deutlichen Anzeichen für eine gesundheitsbedrohende Entwicklung des Geschehens übergingen und beide gleichzeitig auf den Patienten einwirkten, ohne für eine ständige - auch visuelle - Kontrolle des Zustandes und…