Sachverhalt
Der Fall betrifft [L.], der bis zum 30. November 1987 eine Heimschule betrieb. Im August 1990 wurde ein Teil des Gebäudes, in dem sich diese Einrichtung befand, verkauft und ein steuerbarer Kapitalgewinn von 136'500 Franken erzielt. Die Kantonalvalezierische Ausgleichskasse hat die persönlichen AHV-Beiträge von [L.] für das Jahr 1989 auf 15'826 Fr. 85 auf der Grundlage dieses Betrags festgelegt, der als Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit betrachtet wurde. Die Versicherte hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, dann gegen eine zweite Entscheidung der Kasse, die einen Sonderbeitrag von 13'356 Franken auf den Liquidationsgewinn forderte.
Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hat über die Beschwerden entschieden, die Entscheidung der Kasse aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem es die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verpflichtung zur Beitragspflicht für den Kapitalgewinn beantragt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Frage geprüft, ob ein Sonderbeitrag auf den Kapitalgewinn erhoben werden kann, den die Beschwerdeführerin 1990 erzielt hat. Die Rechtsprechung legt fest, dass die Ausgleichskassen nicht in der Lage sind, einen Sonderbeitrag in Fällen zu erheben, in denen die Steuerbehörde nicht nach Art. 43 DBG eine besondere Besteuerung vorgenommen hat.
In diesem Fall hat die Steuerbehörde Art. 43 DBG nicht angewendet, und der Kapitalgewinn wurde der ordentlichen Einkommenssteuer des direkten Bundessteuergesetzes unterworfen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass der Sonderbeitrag eine Schöpfung der Gesetzgebung ist und dem Legalitätsprinzip unterliegt, und dass die zu berücksichtigende Rechtsgrundlage Art. 23bis AHVV ist, der die Erhebung des Sonderbeitrags von der Unterwerfung des Kapitalgewinns unter die besondere jährliche Besteuerung nach Art. 43 DBG abhängig…