Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, [C.], der 1954 an einer schweren Lungen-Tuberkulose diagnostiziert wurde. Nach einer Behandlungsperiode wurde er 1956 für klinisch geheilt erklärt. Er hat jedoch danach nicht viel gearbeitet und musste mit seiner Familie öffentlich unterstützt werden. Die Behörden entschieden sich dann, ihn von einem Psychiater untersuchen zu lassen, der eine hysterische Neurose diagnostizierte und seine Entmündigung wegen geistiger Schwäche empfahl. Die Vormundschaftsbehörde ernannte dann einen Vormund, um ihn zu unterstützen und zu überzeugen, eine Arbeit zu finden. Die kantonalen Behörden bestätigten diese Entscheidung, aber das Bundesgericht hob diese Maßnahme auf.
Die beteiligten Parteien sind [C.], die Vormundschaftsbehörde, die kantonalen Behörden und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind 1954, 1956, 1958 und 1959. Das Hauptproblem ist, ob die Curatelle verwendet werden kann, um eine Person in ihren persönlichen Angelegenheiten zu unterstützen und sie daran zu hindern, ihre Mittel unvernünftig zu verwenden.
Erwägungen
Das Bundesgericht überprüfte die Entscheidung der kantonalen Behörden und kam zu dem Schluss, dass die Curatelle nach Artikel 393, Kapitel 2, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht verwendet werden kann, um eine Person in ihren persönlichen Angelegenheiten zu unterstützen und sie daran zu hindern, ihre Mittel unvernünftig zu verwenden. Die Curatelle ist ausschließlich für die Verwaltung von Vermögen bestimmt und kann nicht für die persönliche Betreuung verwendet werden.
Das Bundesgericht betonte auch, dass die Curatelle nicht verwendet werden kann, um eine Person daran zu hindern, ihre Mittel unvernünftig zu verwenden, da dies in die Zuständigkeit des Vormundes fällt. Die Curatelle kann auch nicht verwendet werden, um die Einkünfte einer Person…