Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Betreibungsverfahren gegen eine Schuldnerin, Frau Kunz, für das der Gläubiger, Wäspe, die Verwertung eines Grundstücks beantragt hat. Am 15. März 1958 hat das Betreibungsamt Altstätten den Miteigentumsanteil der Schuldnerin am Grundstück gepfändet und angegeben, dass der Antrag auf Verwertung zwischen dem 15. April 1958 und dem 14. März 1959 gestellt werden kann. Der Gläubiger hat am 15. April 1958 die Verwertung beantragt und am 23. April den von der Betreibungsbehörde geforderten Kostenvorschuss in Höhe von 80 Franken bezahlt. Aufgrund einer Verschiebung der Verwertung hat er jedoch diesen Vorschuss am 7. August zurückgefordert, aber im November erneut bezahlt, um die Verwertung zu erhalten.
Das Betreibungsamt hat anschließend den Kostenvorschuss auf 400 Franken erhöht, was der Gläubiger mit einer Beschwerde angefochten hat. Der Entscheid der Betreibungs- und Konkurskammer hat die Beschwerde abgewiesen, und der Gläubiger hat ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Die Betreibungs- und Konkurskammer hat festgestellt, dass der Antrag auf Verwertung eines Grundstücks den Fristen des Artikels 116 SchKG unterliegt, der auch auf Miteigentumsanteile anwendbar ist. Die Kammer hat auch die Voraussetzungen geprüft, unter denen die öffentliche Versteigerung des gesamten Grundstücks nach Artikel 73, b VZG angeordnet werden kann.
Die Kammer hat die Beschwerde des Gläubigers abgewiesen, da die Erhöhung des Kostenvorschusses gerechtfertigt war, weil die Kosten der Verwertung des Grundstücks höher waren als erwartet. Die Kammer hat auch festgestellt, dass der Entscheid der Betreibungs- und Konkurskammer den Bestimmungen des Artikels 132 SchKG und…