Sachverhalt
Am 2. März 1953 schloss Franziska Bruni einen Mietvertrag mit Antonio Cavallini über die Lokale der Wirtschaft Torino und eine Wohnung, die sich in ihrem Haus in Zürich befanden. Der Mietvertrag war ab dem 1. April 1953 gültig und konnte frühestens am 30. September 1958 gekündigt werden. Cavallini sicherte seine vertraglichen Verpflichtungen durch Hinterlegung eines Sparkassabuchs bei der Kantonalbank Zürich.
Am 30. Juli 1953 verkaufte Bruni das Grundstück an Gustav Patscheider, der im Kaufvertrag erklärte, die bestehenden Mietverträge zu übernehmen. Am selben Tag verkaufte Patscheider das Patent der Wirtschaft Torino an die Baugesellschaft Baueg AG für 12 000 Franken, mit der Absicht, das Patent auf ein anderes Grundstück zu verlegen. Am 31. Juli 1953 kündigte Patscheider den Mietvertrag mit Cavallini, ließ jedoch nach dessen Widerspruch von der Kündigung ab.
Im November 1953 erfuhr Cavallini, dass Patscheider das Patent verkauft hatte, und nahm Kontakt mit der Finanzdirektion des Kantons Zürich auf. Er erhielt eine Antwort, die besagte, dass die Kantonsregierung dem Käufer des Patents die Wiedereröffnung eines Betriebs unter der Bedingung gestattet hatte, dass die Wirtschaft Torino endgültig am 31. März 1954 geschlossen werden müsste. Cavallini beantragte eine Verlängerung der Frist für die Schließung bis zum 31. Juli 1954, die ihm gewährt wurde.
Am 11. Juni 1954 teilte Cavallini Patscheider mit, dass er den Mietvertrag für die Lokale der Wirtschaft wegen der Entscheidung der Kantonsregierung kündigen werde. Cavallini erhob anschließend Klage gegen Bruni, um eine Entschädigung von 39 500 Franken sowie Zinsen von 5 % ab dem 4. September 1954 zu erhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Vermieter (Bruni) auch nach dem Verkauf der gemieteten Sache (des Grundstücks) haftbar bleibt und ob der Mieter (Cavallini) eine Entschädigung für die erlittenen Schäden wegen der Vertragsverletzung durch den Erwerber (Patscheider) verlangen kann.
Das Bundesgericht befand, dass Art. 259 Abs. 1 OR vorsieht, dass der Vermieter auch nach dem Verkauf der gemieteten Sache haftbar bleibt, auch wenn der Erwerber den Mietvertrag übernommen hat. Der Vermieter kann sich von seinen vertraglichen Verpflichtungen nur befreien, wenn der Mieter ihn ausdrücklich oder stillschweigend davon befreit.
Das Bundesgericht befand ferner, dass Patscheider als Erwerber des Grundstücks den Mietvertrag durch den Verkauf des Patents der Wirtschaft Torino und die Aufforderung an die Behörden, den Betrieb zu…