Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin studierte an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel im Bachelorstudiengang Medizin. Am 13. Juni 2019 bestand sie eine Prüfung zum dritten Mal nicht. Die Prüfungsergebnisse wurden 21 Tage nach der Prüfung veröffentlicht. Vor dieser Bekanntgabe hatte die Beschwerdeführerin weder eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht noch eine Annullierung der Prüfung beantragt.

Die Medizinische Fakultät der Universität Basel schloss die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2019 vom Studium der Medizin aus. Den dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin vor das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und beantragte die Neubeurteilung der Angelegenheit und die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs.

Das Appellationsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 7. Mai 2020 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2020 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 7. Mai 2020.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da kein Ausschlussgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, da sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt ist.

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Vorbringen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht vom Studium der Medizin an der Universität Basel ausgeschlossen hat, da sie das Risiko, die Prüfung wegen einer dissoziativen Reaktion nicht zu bestehen, in Kauf genommen hat, obwohl sie von der Gefahr einer solchen Reaktion im…