Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über ein Revisionsgesuch der [A. GmbH] (Gesuchstellerin) gegen einen Schiedsentscheid des Schiedsgerichts Genf zu entscheiden. Der Schiedsentscheid betraf einen Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und der [B.] SpA (Gesuchsgegnerin) über das alleinige Vertriebsrecht von Produkten der Marke [X.] in Österreich. Die Gesuchsgegnerin hatte den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, da die Gesuchstellerin die Verkaufsziele nicht erreicht und andere Marken vertreten hatte, die in direkter Konkurrenz zur Marke [X.] standen.

Die Gesuchstellerin hatte beim Schiedsgericht eine Schiedsklage eingereicht, mit dem Begehren, den Vertrag als weiterhin gültig zu erklären und die Kündigung als wirkungslos zu erklären. Das Schiedsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Gesuchsgegnerin den Vertrag gültig gekündigt hatte. Die Gesuchstellerin legte gegen diesen Entscheid ein Revisionsgesuch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt hatte, die den Schiedsentscheid beeinflussen könnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und kam zu dem Schluss, dass die Gesuchstellerin die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Die Gesuchstellerin hatte geltend gemacht, dass die Gesuchsgegnerin bereits am 17. November 1998 von der Vertretung der Marke [Y.] durch die Gesuchstellerin erfahren hatte, und nicht erst am 10. Mai 1999, wie das Schiedsgericht angenommen hatte. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Gesuchstellerin diese Tatsache bereits im Schiedsverfahren hätte vorbringen können, da sie von der Gesuchsgegnerin schriftlich nach dem Vertrieb der Marke [Y.] gefragt worden war.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Gesuchstellerin die zweite neue Tatsache, nämlich die Trennung des ehemaligen Geschäftspartners und Teilhabers der Gesuchsgegnerin von dieser, nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Die Gesuchstellerin hatte geltend gemacht, dass die Trennung nicht aus Gründen der Durchsetzung der Exklusivitätspolitik erfolgt war, wie das Schiedsgericht angenommen hatte, sondern weil der ehemalige Geschäftspartner nicht mit der Verkaufs- und…