Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. November 2006 wegen Veruntreuung, Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt und zu 28 Monaten Zuchthaus verurteilt.
[X.] führte staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn von der Anklage vollumfänglich freizusprechen.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Verurteilung wegen Veruntreuung und Betrug rechtmäßig war und ob die Anklage den Anforderungen des Anklageprinzips genügte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verurteilung wegen Veruntreuung rechtmäßig war. Es stellte fest, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Veruntreuung umfasste und der Beschwerdeführer sich daher gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen konnte.
Dann prüfte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Betrugs. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die mittelbare Täterschaft des Beschwerdeführers zu Recht angenommen hatte, da er einen anderen als willenloses oder nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich bestimmt hatte, einen Dritten arglistig zu täuschen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht bejaht…