Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [H.] , erlitt im Jahr 2000 einen Verkehrsunfall und im Jahr 2001 einen Hirnstamminsult, der zu einer Hemiplegie rechts und vollständiger Rollstuhlabhängigkeit führte. Im Jahr 2002 liess er auf seinem Grundstück in [X.] ein rollstuhlgängiges Haus errichten und einen Vertikallift einbauen, um die Höhe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss zu überwinden.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von Fr. 25'900.- für den Einbau des Vertikalliftes zu, wobei sie von einer Austauschbefugnis zu einem Treppenlift mit Aufhängegurten (Modell RL-50) ausging. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch die Übernahme der tatsächlich entstandenen Grundkosten des Vertikallifts in Höhe von Fr. 53'172.-.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, und das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden war.
Der Beschwerdeführer stellte ein Revisionsgesuch, das vom Bundesgericht gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Anspruch auf Kostenbeitrag für ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HIV-Anhang neu entscheide.
Erwägungen
1. Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht wendete das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) an, da das Urteil, dessen Revision beantragt wurde, nach dem 1. Januar 2007 erging. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
2. Revisionsgrund
Das Bundesgericht stellte fest, dass es im Urteil vom 19. Januar 2007 verfügbar gewesene, wesentliche Aktenstellen unrichtig wahrgenommen hatte. Insbesondere hatte es die Textstelle im vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober 2006 falsch interpretiert und die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2006 nicht berücksichtigt.
3. Zustellung der Kostenvorschussverfügung
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 24. November 2006 nicht ordnungsgemäss erfolgt war, da die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zum Empfang der an ihn adressierten, eingeschriebenen Sendungen bevollmächtigt war. Die Frist zur Zahlung des…