Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Viktor Vekselberg, ist ein russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er ist insbesondere im Energiesektor tätig und hält zahlreiche Beteiligungen, unter anderem an den börsenkotierten Grossunternehmungen OC Oerlikon und der Sulzer AG. Die Beschwerdegegnerin, PostFinance AG, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, die die landesweite Grundversorgung betreffend Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen hat.
Im April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom US Office of Foreign Assets Control (OFAC) im Rahmen der erweiterten Sanktionen gegen Russland als Specially Designated National and Blocked Person (SDN) gelistet. Die Beschwerdegegnerin beendete daraufhin die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer, da sie befürchtete, dass die Weiterführung der Beziehung zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Handelsgericht des Kantons Bern, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Geschäftsbeziehung mit ihm aufrechtzuerhalten und das Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer xxx, lautend auf den Beschwerdeführer, weiterzuführen. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Geschäftsbeziehung zu beenden, um einen unverhältnismässigen Aufwand zu vermeiden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern aufgehoben. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt war, die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer zu beenden, da der Ausnahmetatbestand des unverhältnismässigen Aufwands durch den Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 lit. a aVPG nicht gestützt wird.
Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz sich auf eine geltungszeitliche Auslegung gestützt hat, indem sie argumentierte, dass es sich bei den per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen bloss um eine redaktionelle Präzisierung handle. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass dies nicht massgebend ist, da tatsächlich eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Kontrahierungspflicht vorgenommen wurde.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdegegnerin…