Sachverhalt
Der Beschwerdegegner, [X.] , erhielt im Jahr 2002 eine Nachzahlung von Invalidenrenten für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 in der Höhe von Fr. 214'912.--. Ab 1. Juli 2002 erhielt er eine Rente von monatlich Fr. 3'242.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft schätzte den Beschwerdegegner für die Staatssteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 256'761.-- und für die direkte Bundessteuer 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 257'919.-- ein. Der Beschwerdegegner erhob Einsprachen, die jedoch abgewiesen wurden. Das Steuergericht Basel-Landschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschieden zugunsten des Beschwerdegegners, die Eidgenössische Steuerverwaltung legte jedoch Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. b OG und Art. 73 Abs. 2 StHG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert.
Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Die Einkommenssteuer der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Die Nachzahlung von Renten für 76 Monate ist durch 76 zu dividieren und anschliessend für…