Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] lebt seit 1995 mit seiner Partnerin [A.] zusammen und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter [B.] . Er zahlt seiner Partnerin monatlich Fr. 1'500.-- für die Tochter. Der Beschwerdeführer machte in seiner Steuererklärung 2002 einen Abzug für die Unterhaltsbeiträge für die Tochter in der Höhe von Fr. 18'000.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde und das kantonale Steuergericht wiesen den Abzug ab.
Der Beschwerdeführer führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 2005 sei aufzuheben und es sei ihm der Abzug des Unterhaltsbeitrages für die Tochter [B.] in der Höhe von Fr. 18'000.- für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die vom Beschwerdeführer im Jahre 2002 für die gemeinsame Tochter bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abzuziehen sind. Es stellte fest, dass die elterliche Sorge für die Tochter [B.] ausschließlich der Mutter obliegt und dass der Beschwerdeführer daher Unterhaltsbeiträge an die Mutter zahlt.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder nur für Unterhaltsbeiträge gilt, die familienrechtlich geschuldet sind, und nicht für freiwillige Beiträge. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Steuergericht einen Konkubinatsvertrag vom Dezember 2000 vor, der auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner von ihm anerkannten Tochter regelt und der in diesem Punkt von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden ist.
Das Bundesgericht entschied, dass die vom Beschwerdeführer für die gemeinsame Tochter…