Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, A. und [B.X.] , wurden für die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 provisorisch veranlagt. Sie verweigerten die Herausgabe von Dokumenten für die Steuerjahre 2005 und 2006 mit der Begründung, sie seien bereits definitiv veranlagt worden. Die Veranlagungsbehörde führte daraufhin die definitiven Veranlagungen durch und nahm eine Berichtigung für nicht zulässige Abzüge von Versicherungsprämien vor. Die Steuerpflichtigen führten gegen diese Veranlagungen ohne Erfolg Einsprache und Rekurs.

Das Bundesgericht hatte nunmehr über die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. Januar 2010 zu entscheiden. Die Beschwerdeführer beantragten, es sei festzustellen, dass die Veranlagungsbehörde und das Steuergericht des Kantons Solothurn Bundesrecht verletzt haben. Sie beantragten die Aufhebung der Veranlagungen und die Anweisung an die Veranlagungsbehörde, neue Veranlagungen vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihre Rügen nicht ausreichend substantiiert hatten. Insbesondere fehlte es an einer genügenden Begründung für die Rügen wegen Willkür und Verletzung des Gebots von Treu und Glauben.

Das Gericht wies darauf hin, dass provisorische Veranlagungen keine definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG sind und nicht vollstreckbar sind. Rechtsöffnung kann erst aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügung verlangt werden. Die Beschwerdeführer wurden in den provisorischen Veranlagungsverfügungen 2005 und 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diese Veranlagung kein Rechtsmittel besteht und Einsprache erst gegen die definitive Veranlagung erhoben werden kann.

Das Bundesgericht befand, dass die Veranlagungsbehörde zu Recht eine Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen für die der Jahresrechnung belasteten Prämien der Lebensversicherungen…