Sachverhalt

Die [A. AG] wurde am 13. Juni 2008 mit Sitz in der Stadt Zug ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Per 20. Januar 2011 verlegte sie ihren Sitz an die [V.] strasse 30, 6301 Zug. Das Kantonale Steueramt Zürich ordnete mit Vorentscheid vom 9. September 2016 an, die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur werde ab dem 1. Januar 2013 beansprucht. Die [A. AG] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschwerde gegen den Anspruch auf uneingeschränkte Steuerhoheit des Kantons Zürich sei stattzugeben und über die Steuerhoheit sei überparteilich zu entscheiden.

Die Vorinstanz erwog, die Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz in Zug seien äusserst geringfügig. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liege praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt von vornherein nur im Rahmen des Streitgegenstandes, der dem Gericht zur Entscheidung vorliegt. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen; sie muss auch nicht zutreffen, aber sie muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist.

Die steuerrechtliche Zugehörigkeit der juristischen Personen bestimmt sich vorab nach dem Ort des Sitzes, sofern dieser nicht nur formeller Natur ist. Diesfalls ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz…