Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner standen sich vor einem Rabbinischen Schiedsgericht in Zürich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit gegenüber. Das Schiedsgericht fällte am 12. Januar 2023 sein Urteil. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht, die jedoch abgewiesen wurde. Am 27. November 2023 erliess das Schiedsgericht einen Erläuterungsentscheid, der vom Beschwerdeführer angefochten wurde.

Das Bundesgericht hat den Erläuterungsentscheid aufgehoben, weil das Schiedsgericht den Beschwerdeführer nicht angehört und ihm das Erläuterungsgesuch nicht zugestellt hatte. Dies stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Schiedsgericht den Beschwerdeführer nicht angehört und ihm das Erläuterungsgesuch nicht zugestellt hatte, bevor es den Erläuterungsentscheid traf. Dies stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids keine Verletzung des formellen Ordre public darstellt.

Das Bundesgericht hat den…