Art. 388 ZPO
Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:
- a. Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;
- b. bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;
- c. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
2 Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.
3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO0 Zitierungen
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2Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen07.01.2019 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen11.04.2016 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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