Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [S.] , betreibt ein Büro für Baurechtsfragen und ist seit 1. November 2000 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. In den Jahren 2004 und 2005 leistete er für die Bauabteilung der Gemeinde [Y.] Arbeit zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-. Die Ausgleichskasse forderte von der Gemeinde [Y.] paritätische Beiträge für die Jahre 2004 und 2005, was der Beschwerdeführer mit der Begründung anfocht, es handle sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte. Die Gemeinde [Y.] unterstützte die Beschwerde, während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichteten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 bei der Gemeinde [Y.] erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich mit einem befristeten Auftrag zur interimistischen Leitung der Bau- und Umweltabteilung der Gemeinde [Y.] verpflichtet hatte und damit in die Organisation der Gemeinde eingebunden war.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Vorinstanz einen rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt hatte, nämlich ob die Zahlungen des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse basierend auf einer rechtskräftigen Beitragsverfügung erfolgt waren. Die Ausgleichskasse hatte den Beschwerdeführer mit Beitragsverfügungen vom 28. Juni 2007 für die Jahre 2004 und 2005 veranlagt, wobei das gesamte deklarierte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der gleichen Grössenordnung lag und kein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit deklariert wurde.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die…