Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [B.] , meldete sich im Oktober 2001 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern lehnte den Antrag mit Verfügung vom 27. September 2004 ab, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Bundesgericht bestätigten diese Entscheidung.

Am 21. Dezember 2007 machte [B.] erneut Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung geltend und legte zwei Arztberichte vor. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein, da keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.

[B.] reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Das kantonale Gericht wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Beschwerde gegen die Verweigerung von Invalidenrentenleistungen aussichtslos sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die mit der Neuanmeldung dargelegten Anscheinstatsachen nicht ausreichend seien, um auf das Gesuch einzutreten und vertiefte Abklärungen zu veranlassen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Neuanmeldung nur materiell geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll…