Sachverhalt

Die [X. AG] kaufte am 31. Mai 2006 von der [A. AG] zwei Grundstücke in [Y.] mitsamt verschiedenen Gebäuden für insgesamt Fr. 1'189'000.--. Zusätzlich veräusserte die [A. AG] der [X. AG] die auf einem der Grundstücke befindliche Tankanlage für Benzin und Diesel und die dazugehörigen unterirdischen Tankanlagen für Fr. 35'000.--.

Der Gemeinderat [Y.] erhob von der [X. AG] eine Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 55'917.--. Die [X. AG] erhob Einsprache, die jedoch ohne Erfolg blieb. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde der [X. AG] ab.

Die [X. AG] beantragt nun beim Bundesgericht, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Revisionsschatzung zu sistieren und den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als nicht gegeben erachtet hat, ohne dabei willkürlich zu handeln. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die [A. AG] verkauft werden sollte und dass die [X. AG] die Liegenschaften von der [A. AG] erworben hat, ohne dass Eigenkapital übertragen wurde.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht willkürlich ausgelegt hat. Die Vorinstanz hat sich auf die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die wohl überwiegende Lehre zu den entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts gestützt.

Das Bundesgericht weist auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, die Vorinstanz habe den Katasterwert als massgebendem Handänderungswert willkürlich…