Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] machte in seiner Steuererklärung 2008 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 11'544.-- geltend. Das Kantonale Steueramt Zürich liess lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 2'676.-- zum Abzug zu. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Steuerrekursgericht, die abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hiess die anschliessende Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung sowie zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013, 27. Juni 2012 und 20. April 2011 dahin gehend zu ändern, dass die Kosten aller vorangegangener Beschwerdeverfahren vor Steuerrekurskommission, Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht der Gegenseite auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer seien die Gerichtskosten von total Fr. 1'029.-- zu erstatten. Weiter sei ihm für die Beschwerdeverfahren vor Steuerrekurs- und Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'952.80 zu zahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Rückweisung zu erneutem Entscheid bei offenem Ausgang als Obsiegen gilt. Der Beschwerdeführer hatte den von ihm geltend gemachten Steuerabzug am Ende praktisch vollständig durchsetzen können. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und auf die Zusprache einer Parteientschädigung verzichtet.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise begründet ist, soweit sie sich gegen die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung im Rückweisungsentscheid vom 27. Juni 2012 und im Kostenentscheid vom 20. April 2011 bezieht. Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2012 ist insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegte und eine Parteientschädigung verweigerte. Ebenfalls aufzuheben ist der Entscheid vom 20. April 2011, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegte.
Die Sache ist zur…