Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Fondo di Previdenza per il personale della Banca Commerciale di Lugano und R. im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). Das Kantonsgericht des Kantons Tessin war mit dem Fall befasst. Am 24. Mai 1993 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Entscheid in diesem Fall gefällt.
Die Parteien sind der Fondo di Previdenza per il personale della Banca Commerciale di Lugano und R. Das Kantonsgericht des Kantons Tessin war mit dem Fall in erster Instanz befasst. Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde vom Fondo di Previdenza per il personale della Banca Commerciale di Lugano vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten.
Das Hauptproblem ist die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid der ersten Instanz sowie die Möglichkeit, vorläufige Massnahmen im Verfahren der Klage vor dieser Behörde anzuordnen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass im Verfahren der Klage vor der ersten Instanz kein aufschiebender Effekt zugeordnet werden kann, da es an einem vollstreckbaren Entscheid fehlt. In einer solchen Situation ist der Weg der Anordnung vorläufiger positiver Massnahmen zu verfolgen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch festgestellt, dass, obwohl das BVG ein Klageverfahren vorsieht, Artikel 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) eine gesetzliche Grundlage des Bundesrechts darstellt, die es im Bereich der beruflichen Vorsorge ermöglicht, vorläufige…