Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , verursachte am 13. Dezember 2008 einen Selbstunfall auf der Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern, bei dem er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor und Sachschaden verursachte. Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland büsste ihn mit Fr. 200.-- wegen Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg entzog ihm den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, wies die Beschwerde des Lenkers ab.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts gelangte [X.] mit Beschwerde vom 5. Februar 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt, anstelle des verfügten Warnungsentzuges des Führerausweises sei eine Verwarnung auszusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft die geltend gemachten Rügen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen. Er sei besonders vorsichtig über die Brücke gefahren und sei ins Schleudern geraten, worauf sich der Unfall mit Sachschaden ereignet habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen hat. Die Möglichkeit, dass…