Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] hatte am 24. November 2009 ein Auto gefahren, obwohl er unter dem Einfluss von Kokain stand. Die Kantonspolizei Basel-Stadt entzog ihm daraufhin den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die jedoch vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer legte dann Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab und bestätigte den Sicherungsentzug des Führerausweises.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund der toxikologischen Untersuchung und des rechtsmedizinischen Gutachtens zu Recht angenommen hatte, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2009 unter Kokaineinfluss Auto gefahren war.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass für das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Kokain Nulltoleranz gilt und dass der Nachweis von Kokain im Blut genügt, um einen Sicherungsentzug zu begründen. Es verwies auf die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, die den Beschwerdeführer als verkehrspsychiatrisch…