Sachverhalt

Die Wohnbaugenossenschaft [A.] (Steuerpflichtige) hatte in der Steuerperiode 2016 einen handelsrechtlichen Gewinn von Fr. 1'547.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau korrigierte den Abschluss und berechnete einen Ertrag von insgesamt Fr. 4'191'000.--, was zu einem Gewinn von Fr. 4'192'547.-- führte. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache und später Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, die teilweise gutgeheissen wurde. Die Steuerpflichtige gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde abwies. Schliesslich erhob die Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Die Steuerpflichtige hatte ein Darlehen von Fr. 6'609'380.40, das sie in der Steuerperiode 2016 um Fr. 5'609'380.40 auf Fr. 1'000'000.-- abbaute. Der Präsident der Verwaltung, [B.] , hatte gegenüber der Steuerpflichtigen eine Darlehensforderung, die zu Beginn der Steuerperiode 2016 den Stand von Fr. 6'609'380.40 erreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an und prüft es mit uneingeschränkter Kognition. Die Steuerpflichtige hat sich auf die von ihr im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit getroffenen Strukturen behaften zu lassen. Die Rechtsgestaltung kann darin bestehen, dass eine juristische Person gegründet oder gehalten wird, was dann aber dazu führt, dass zwei unterschiedliche Rechts- und Steuersubjekte vorliegen.

Die Steuerpflichtige hat eine Bilanzänderung vorgenommen, die jedoch nicht zulässig war, da sie erst unter dem Eindruck der Veranlagungsverfügung und zwecks Steuerersparnis vorgenommen wurde. Die Steuerpflichtige hat sich auf einen entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen des Forderungsverzichts berufen, was…