Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] hatte seinen Führerausweis wegen Fahrens trotz Entzugs für drei Monate und später für zwölf Monate entzogen bekommen. Gegen den zweiten Entzug rekurrierte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch ab und forderte einen Kostenvorschuss. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlte, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist, das jedoch abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung von Art. 8 und Art. 29a BV. Er machte geltend, dass ihm das Verwaltungsgericht vor dem Nichteintretensentscheid eine Nachfrist hätte einräumen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es stellte fest, dass die Beschwerdesache nicht gegenstandslos geworden war, da die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestand.
Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer durch den Nichteintretensentscheid und den angefochtenen Entscheid keine Gelegenheit hatte, seine Rechtsstreitigkeit einem Gericht zu unterbreiten. Es prüfte jedoch, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 29a BV genügte und ob der Abteilungspräsident kantonale Bestimmungen über die Wiederherstellung in Verletzung des Willkürverbotes unrichtig angewendet hatte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kantone in der Ausgestaltung der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts im…