Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen B. und weitere beschuldigte Personen wegen qualifizierten Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. Gegen die beschuldigte A. AG wurden Editionsverfügungen erlassen, um Bankunterlagen zu deren Geschäftsbeziehungen zu sichern:
- Am 12. April 2021 liess die BA bei zwei Banken Kontenunterlagen edieren, die am 23. und 27. April sowie 26. Mai 2021 an die BA herausgegeben wurden.
- Mit weiteren Editionsverfügungen vom 27. Oktober 2023 verpflichtete die BA die Banken zur Herausgabe zusätzlicher Unterlagen. Diese Verfügungen wurden der [A. AG] am 31. Oktober 2023 zugestellt.
Die [A. AG] beantragte am 6. November 2023 die Versiegelung der edierten Unterlagen. Die BA lehnte dies mit Verfügung vom 14. November 2023 ab. Die [A. AG] erhob dagegen Beschwerde, woraufhin das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 die Versiegelung anordnete. Die BA versiegelte die Unterlagen am 5. Januar 2024.
Am 17. Januar 2024 beantragte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) die Entsiegelung der Unterlagen. Das ZMG hiess den Antrag mit Entscheid vom 13. Februar 2024 gut und ermächtigte die BA zur Durchsuchung der entsiegelten Unterlagen. Gegen diesen Entscheid erhob die [A. AG] am 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtsweg und anwendbares Recht:
Der Entscheid des ZMG vom 13. Februar 2024 unterlag der revidierten Strafprozessordnung (StPO), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten war. Die [A. AG] machte geltend, dass für die Prüfung ihres Siegelungsbegehrens vom 6. November 2023 noch das alte Recht anwendbar gewesen sei. Zudem berief sie sich auf Geschäftsgeheimnisse und das Bankkundengeheimnis als Entsiegelungshindernisse.
Erwägungen
Anwendbarkeit des revidierten Strafprozessrechts:
Das Bundesgericht bestätigte, dass das revidierte Entsiegelungsrecht (Art. 248 StPO) auf den angefochtenen Entscheid des ZMG vom 13. Februar 2024 anwendbar war. Die intertemporalen Bestimmungen der StPO sehen vor, dass neue Verfahrensvorschriften auf laufende Verfahren anzuwenden sind, sofern nicht bereits rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Das Siegelungsbegehren der [A. AG] vom 6. November 2023 war bereits durch das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 endgültig entschieden worden und in Rechtskraft erwachsen. Daher konnte die [A. AG] sich nicht auf das alte Recht berufen.
Kein Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Bankkundengeheimnis im Entsiegelungsverfahren:
Der revidierte Art. 248 Abs. 1 StPO definiert die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend. Danach kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Betracht. Geschäftsgeheimnisse sowie das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) fallen nicht darunter. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine restriktive Lösung entschieden und die im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Erweiterungen (z. B. Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) nicht in den Katalog der geschützten Geheimnisse aufgenommen. Die Beschwerdeführerin konnte daher im Entsiegelungsverfahren keine schutzwürdigen Geheimnisrechte geltend machen.
Akzessorische Prüfung allgemeiner Zwangsmassnahmenvoraussetzungen:
Die [A. AG] machte geltend, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht sowie an der Untersuch…