Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht March mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB (Verbreitung von pornografischem Material mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) und Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (Besitz von pornografischem Material mit sexuellen Handlungen mit Kindern und Tieren) schuldig gesprochen. Er erhielt eine bedingt ausgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie eine Busse von Fr. 3'900.--. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot wurde nicht angeordnet. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Berufung, während der Beschwerdeführer Anschlussberufung einlegte.

Das Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 14. November 2023 den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie den Aufschub der Geldstrafe, die Probezeit, die Busse, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Verfahrenskosten. Zudem sprach es den Beschwerdeführer auch wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.--, einer Busse von Fr. 2'700.-- sowie zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auferlegt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen die teilweise Aufhebung des Urteils. Er forderte eine Reduktion der Geldstrafe auf maximal 90 Tagessätze à Fr. 90.--, den Verzicht auf die Verbindungsbusse und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB sowie eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.

Erwägungen

1. Strafzumessung und Willkürrüge Der Beschwerdeführer rügte eine fehlerhafte Beurteilung des objektiven Tatverschuldens, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung von Art. 47 StGB wegen Nichtberücksichtigung seines Geständnisses und mangelnder Reue. Das Bundesgericht prüfte die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nach Art. 97 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass eine Willkürrüge nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung erhoben werden kann. Die Vorinstanz hatte das Verschulden des Beschwerdeführers als „gerade noch leicht“ qualifiziert und eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Verbreitung des Materials im Internet als besonders schwerwiegend erachtete, da die Dateien unkontrollierbar und dauerhaft abrufbar seien. Zudem berücksichtigte sie erschwerend, dass das Opfer auf einem Bild deutlich unter 14 Jahre alt schien und der Beschwerdeführer sein Handeln zunächst verharmlost hatte. Sein Geständnis wurde nicht strafmildernd gewertet, da es die Strafverfolgung nicht erleichtert und keinen Eindruck echter Reue vermittelt habe. Die Strafzumessung wurde als bundesrechtskonform beurteilt, da die Vorinstanz die relevanten Kriterien nach Art. 47 StGB berücksichtigt und ihr Ermessen nicht überschritten hatte.

2. Asperationsprinzip und Gesamtstrafenbildung Die Vorinstanz setzte für den Besitz von Kinder- und Tierpornografie eine hypothetische Strafe von 100 Tagessätzen fest und wendete das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB an, woraus eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen resultierte. Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung des Asperationsprinzips, da die Strafe für den Besitz höher ausfiel als für die Verbreitung. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten Strafe zu bestimmen sei. Die Vorinstanz hatte zudem die Schwere der dargestellten Handlungen (u.a. Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit sehr jungen Kindern) sowie die subjektive Tatseite (Eventualvorsatz) berücksichtigt. Eine Ermessensüberschreitung oder -missbrauch war nicht erkennbar.

3. Verbindungsbusse Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Auferlegung einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.-- nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verbindungsbusse höchstens ein Fünftel der schuldangemessenen Sanktion betragen dürfe. Die Vorinstanz hatte die Busse als spürbaren Denkzettel begründet, da der Beschwerdeführer die Tat gedankenlos begangen habe. Das Bundesgericht hielt fest,…