Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , ein mazedonischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 2002 in Appenzell Ausserrhoden als Zahntechniker angestellt. Er wurde am 14. November 2005 zur Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt zugelassen. Zwischen 2006 und 2008 bestand er drei Prüfungen mit Erfolg, war jedoch bei einem Teil der mündlichen Schlussprüfung nicht erfolgreich. Am 6. Mai 2009 teilte ihm das Departement Gesundheit mit, dass das neue Gesundheitsgesetz den Beruf des kantonal approbierten Zahnarztes nicht mehr vorsehe.
Der Beschwerdeführer legte eine gefälschte Bescheinigung der Medizinischen Universität Sofia vor, die bescheinigte, dass er seit September 2004 als ordentlicher Student im Fachbereich Zahnmedizin immatrikuliert sei. Diese Bescheinigung wurde vom Departement Gesundheit angefordert, um eine Tätigkeit als Assistent bei [A.] zu bewilligen.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 252 StGB erfüllt hat oder nicht. Die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 wusste, dass es irgendwann keine neuen Bewilligungen als kantonal approbierter Zahnarzt mehr geben werde. Der Beschwerdeführer rügte diese Erwägung als unrichtig, legte jedoch nicht dar, inwieweit sie…